Steuerberatung
Stratmann

Rechtssicher Steuern sparen!
Wir sehen Ihr Unternehmen als Gesamtkonzept!

über 20 Jahre Erfahrung davon 12 Jahre bei der KPMG mehr als 150 zufriedene Kunden
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Seminar/Fortbildung:
Steuertipps für Hebammen
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Unser Leistungsspektrum

Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens
an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht,
Steuern rechtssicher zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen.
Günter Stratmann
Diplom-Kaufmann & Steuerberater

Was für ein Steuertyp sind Sie?

Der Pflichtbewusste
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
Der Aufmerksame
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
Der Erfolgsorientierte
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss (Steuerbilanz & Handelsbilanz)
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
  • Existenzgründung & Umwandlung von Unternehmen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Umsatz- und Kostenplanungen, Rentabiltiätsrechnungen
  • Nachfolgeplanung
  • Testamentsvollstreckung

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Unsere Partner

Unsere Vorteile
Qualität – Kompetenz – Vertrauen

Betriebsprüfung

Gerne vertreten wir Sie im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Wir bereiten für Sie die Prüfungsgebiete steuerrechtlich auf und stellen die von der Finanzverwaltung gewünschten Unterlagen, Berechnungen & elektronischen Daten zusammen. Wir begleiten und beraten Sie während der Prüfung, führen mit Ihnen die Abschlussbesprechung durch, prüfen für Sie anschließend die Steuerbescheide und führen für Sie bei steuerrechtlichen Problemen das Rechtsbehelfs- und ggf. auch das Finanzgerichtsverfahren.

Experten im Online-Handel

Eines unserer Ziele ist es, in der EDV "up to date" zu sein. Aufgrund einer gut ausgerichteten EDV betreuen wir Mandanten mit Online-Shops, insbesondere wenn monatlich z.B. mehr als 10.000 Geschäftsvorfälle schnell eingelesen werden müssen. Wenn man weiß, wie aufwendig manuelle Abwicklungen und Datenerfassungen sind, dann schätzt man um so mehr eine ausgereifte hardware- und softwareausgerichtete EDV, die in der Lage ist, zeitnah entscheidungsrelevante betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- & Saldenlisten, Kostenrechnungen, Debitoren- & Kreditorenlisten zu erstellen!
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Technisch auf dem neusten Stand

Durch unsere EDV sind wir in der Lage, Prozesse schnell zu automatisieren. Darunter fällt auf der Basis geeigneter Schnittstellen das automatische Einlesen Ihrer Geschäftsvorfälle, insbesondere Ihrer Bankbewegungen, der Rechnungsausgänge, Rechnungseingänge und der Lohnbuchhaltungsdaten. Die Software führen wir im System der DATEV.

Dozententätigkeit und Fortbildungen

Durch Dozentenstelltätigkeiten bei Versicherungsgesellschaften und im Hebammenwesen, sowie durch jährliche Fortbildungen aller Mitarbeiter und Datenbankanbindungen erreichen wir sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nach der neuesten Rechtslage zu arbeiten.
Das heißt für Sie: Qualität & Rechtssicherheit!

Mandantenorientiertes Dienstleistungsangebot

Natürlich bieten wir Ihnen als Steuerberater das normale Portfolio an. Jedoch haben wir im Laufe der Zeit die Notwendigkeit in den unterschiedlichsten Bereichen gesehen. Wir unterstützen u.a. erfolgreich Hebammen, Ärzte, sonstige freie Berufe, Handwerksunternehmen, Online-Händler sowie Arbeitnehmer, Vermieter und Rentner in der rechtssicheren Steuerberatung. Wir freuen uns darauf, Ihnen ein persönliches und für Sie geeignetes Dienstleistungskonzept vorstellen zu dürfen!

Interim-Management

Sie planen eine Restrukturierung Ihres Unternehmens, eine Nachfolge, oder es fehlt übergangsweise eine Unterstützung, die alle Zahlen im Blick hat und zukunftsentscheidende Daten vorbereitet, oder gewisse Bereiche Ihres Unternehmens outsourct? Wir möchten Ihnen helfen und erarbeiten für Sie auch hier ein entsprechendes betriebswirtschaftliches oder steuerlich relevantes Gesamtkonzept.

Unternehmens- & Existenzgründungsberatung

Wir sind Ihr Partner, wenn es in Ihrem Unternehmen um Liquiditäts- und Gewinnoptimierung geht. Sowohl bei internen Entscheidungen als auch bei Fragen der Profitabilität stehen wir Ihnen mit betriebswirtschaftlichen Alternativen zur Seite. Manchmal sind es die kleinen Hebel, die umgelegt werden müssen, damit der Erfolgskurs wieder eingeschlagen wird! Aber auch ein gutes Unternehmenskonzept in der Existenzgründungsphase sichert Ihre Zukunft. Gerade in dieser Phase benötigen Sie ein entsprechendes Coaching.

Kundenreferenzen

Aktuelles

Mar
Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen
Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzureichen.Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt wie z.B. durch Hochwasserschäden liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert der Steuerberater.
Mar
Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen
Welche Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Gesetzen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflichtung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind unabhängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen elektronisch offenzulegen, sie sind entweder zu veröffentlichen oder aber zu hinterlegen.Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z.B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Verpflichtete eingeleitet werden. Üblicherweise übernimmt die Einreichung zur Veröffentlichung der Steuerberater, vorausgesetzt, diesem liegen die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses vor. Sofern es hier Hindernisse gibt, sollte schnellstmöglich mit dem Steuerberater die Problematik besprochen werden.
Mar
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.1.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z.B. der Bäckereiinhaber aber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden. Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

Ihr Ansprechpartner

Günter Stratmann Diplom-Kaufmann & Steuerberater

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