Steuerberatung
Stratmann

Rechtssicher Steuern sparen!
Wir sehen Ihr Unternehmen als Gesamtkonzept!

über 20 Jahre Erfahrung davon 12 Jahre bei der KPMG mehr als 150 zufriedene Kunden
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Seminar/Fortbildung:
Steuertipps für Hebammen
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Unser Leistungsspektrum

Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens
an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht,
Steuern rechtssicher zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen.
Günter Stratmann
Diplom-Kaufmann & Steuerberater

Was für ein Steuertyp sind Sie?

Der Pflichtbewusste
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
Der Aufmerksame
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
Der Erfolgsorientierte
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss (Steuerbilanz & Handelsbilanz)
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
  • Existenzgründung & Umwandlung von Unternehmen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Umsatz- und Kostenplanungen, Rentabiltiätsrechnungen
  • Nachfolgeplanung
  • Testamentsvollstreckung

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Unsere Partner

Unsere Vorteile
Qualität – Kompetenz – Vertrauen

Betriebsprüfung

Gerne vertreten wir Sie im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Wir bereiten für Sie die Prüfungsgebiete steuerrechtlich auf und stellen die von der Finanzverwaltung gewünschten Unterlagen, Berechnungen & elektronischen Daten zusammen. Wir begleiten und beraten Sie während der Prüfung, führen mit Ihnen die Abschlussbesprechung durch, prüfen für Sie anschließend die Steuerbescheide und führen für Sie bei steuerrechtlichen Problemen das Rechtsbehelfs- und ggf. auch das Finanzgerichtsverfahren.

Experten im Online-Handel

Eines unserer Ziele ist es, in der EDV "up to date" zu sein. Aufgrund einer gut ausgerichteten EDV betreuen wir Mandanten mit Online-Shops, insbesondere wenn monatlich z.B. mehr als 10.000 Geschäftsvorfälle schnell eingelesen werden müssen. Wenn man weiß, wie aufwendig manuelle Abwicklungen und Datenerfassungen sind, dann schätzt man um so mehr eine ausgereifte hardware- und softwareausgerichtete EDV, die in der Lage ist, zeitnah entscheidungsrelevante betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- & Saldenlisten, Kostenrechnungen, Debitoren- & Kreditorenlisten zu erstellen!
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Technisch auf dem neusten Stand

Durch unsere EDV sind wir in der Lage, Prozesse schnell zu automatisieren. Darunter fällt auf der Basis geeigneter Schnittstellen das automatische Einlesen Ihrer Geschäftsvorfälle, insbesondere Ihrer Bankbewegungen, der Rechnungsausgänge, Rechnungseingänge und der Lohnbuchhaltungsdaten. Die Software führen wir im System der DATEV.

Dozententätigkeit und Fortbildungen

Durch Dozentenstelltätigkeiten bei Versicherungsgesellschaften und im Hebammenwesen, sowie durch jährliche Fortbildungen aller Mitarbeiter und Datenbankanbindungen erreichen wir sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nach der neuesten Rechtslage zu arbeiten.
Das heißt für Sie: Qualität & Rechtssicherheit!

Mandantenorientiertes Dienstleistungsangebot

Natürlich bieten wir Ihnen als Steuerberater das normale Portfolio an. Jedoch haben wir im Laufe der Zeit die Notwendigkeit in den unterschiedlichsten Bereichen gesehen. Wir unterstützen u.a. erfolgreich Hebammen, Ärzte, sonstige freie Berufe, Handwerksunternehmen, Online-Händler sowie Arbeitnehmer, Vermieter und Rentner in der rechtssicheren Steuerberatung. Wir freuen uns darauf, Ihnen ein persönliches und für Sie geeignetes Dienstleistungskonzept vorstellen zu dürfen!

Interim-Management

Sie planen eine Restrukturierung Ihres Unternehmens, eine Nachfolge, oder es fehlt übergangsweise eine Unterstützung, die alle Zahlen im Blick hat und zukunftsentscheidende Daten vorbereitet, oder gewisse Bereiche Ihres Unternehmens outsourct? Wir möchten Ihnen helfen und erarbeiten für Sie auch hier ein entsprechendes betriebswirtschaftliches oder steuerlich relevantes Gesamtkonzept.

Unternehmens- & Existenzgründungsberatung

Wir sind Ihr Partner, wenn es in Ihrem Unternehmen um Liquiditäts- und Gewinnoptimierung geht. Sowohl bei internen Entscheidungen als auch bei Fragen der Profitabilität stehen wir Ihnen mit betriebswirtschaftlichen Alternativen zur Seite. Manchmal sind es die kleinen Hebel, die umgelegt werden müssen, damit der Erfolgskurs wieder eingeschlagen wird! Aber auch ein gutes Unternehmenskonzept in der Existenzgründungsphase sichert Ihre Zukunft. Gerade in dieser Phase benötigen Sie ein entsprechendes Coaching.

Kundenreferenzen

Aktuelles

Oct
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Oct
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherungen in vollem Umfang steuerlich in Abzug bringen können, sondern lediglich in beschränkter Höhe.In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.

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Günter Stratmann Diplom-Kaufmann & Steuerberater

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