Steuerberatung
Stratmann

Rechtssicher Steuern sparen!
Wir sehen Ihr Unternehmen als Gesamtkonzept!

über 20 Jahre Erfahrung davon 12 Jahre bei der KPMG mehr als 150 zufriedene Kunden
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Seminar/Fortbildung:
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Unser Leistungsspektrum

Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens
an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht,
Steuern rechtssicher zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen.
Günter Stratmann
Diplom-Kaufmann & Steuerberater

Was für ein Steuertyp sind Sie?

Der Pflichtbewusste
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
Der Aufmerksame
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
Der Erfolgsorientierte
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss (Steuerbilanz & Handelsbilanz)
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
  • Existenzgründung & Umwandlung von Unternehmen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Umsatz- und Kostenplanungen, Rentabiltiätsrechnungen
  • Nachfolgeplanung
  • Testamentsvollstreckung

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Unsere Partner

Unsere Vorteile
Qualität – Kompetenz – Vertrauen

Betriebsprüfung

Gerne vertreten wir Sie im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Wir bereiten für Sie die Prüfungsgebiete steuerrechtlich auf und stellen die von der Finanzverwaltung gewünschten Unterlagen, Berechnungen & elektronischen Daten zusammen. Wir begleiten und beraten Sie während der Prüfung, führen mit Ihnen die Abschlussbesprechung durch, prüfen für Sie anschließend die Steuerbescheide und führen für Sie bei steuerrechtlichen Problemen das Rechtsbehelfs- und ggf. auch das Finanzgerichtsverfahren.

Experten im Online-Handel

Eines unserer Ziele ist es, in der EDV "up to date" zu sein. Aufgrund einer gut ausgerichteten EDV betreuen wir Mandanten mit Online-Shops, insbesondere wenn monatlich z.B. mehr als 10.000 Geschäftsvorfälle schnell eingelesen werden müssen. Wenn man weiß, wie aufwendig manuelle Abwicklungen und Datenerfassungen sind, dann schätzt man um so mehr eine ausgereifte hardware- und softwareausgerichtete EDV, die in der Lage ist, zeitnah entscheidungsrelevante betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- & Saldenlisten, Kostenrechnungen, Debitoren- & Kreditorenlisten zu erstellen!
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Technisch auf dem neusten Stand

Durch unsere EDV sind wir in der Lage, Prozesse schnell zu automatisieren. Darunter fällt auf der Basis geeigneter Schnittstellen das automatische Einlesen Ihrer Geschäftsvorfälle, insbesondere Ihrer Bankbewegungen, der Rechnungsausgänge, Rechnungseingänge und der Lohnbuchhaltungsdaten. Die Software führen wir im System der DATEV.

Dozententätigkeit und Fortbildungen

Durch Dozentenstelltätigkeiten bei Versicherungsgesellschaften und im Hebammenwesen, sowie durch jährliche Fortbildungen aller Mitarbeiter und Datenbankanbindungen erreichen wir sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nach der neuesten Rechtslage zu arbeiten.
Das heißt für Sie: Qualität & Rechtssicherheit!

Mandantenorientiertes Dienstleistungsangebot

Natürlich bieten wir Ihnen als Steuerberater das normale Portfolio an. Jedoch haben wir im Laufe der Zeit die Notwendigkeit in den unterschiedlichsten Bereichen gesehen. Wir unterstützen u.a. erfolgreich Hebammen, Ärzte, sonstige freie Berufe, Handwerksunternehmen, Online-Händler sowie Arbeitnehmer, Vermieter und Rentner in der rechtssicheren Steuerberatung. Wir freuen uns darauf, Ihnen ein persönliches und für Sie geeignetes Dienstleistungskonzept vorstellen zu dürfen!

Interim-Management

Sie planen eine Restrukturierung Ihres Unternehmens, eine Nachfolge, oder es fehlt übergangsweise eine Unterstützung, die alle Zahlen im Blick hat und zukunftsentscheidende Daten vorbereitet, oder gewisse Bereiche Ihres Unternehmens outsourct? Wir möchten Ihnen helfen und erarbeiten für Sie auch hier ein entsprechendes betriebswirtschaftliches oder steuerlich relevantes Gesamtkonzept.

Unternehmens- & Existenzgründungsberatung

Wir sind Ihr Partner, wenn es in Ihrem Unternehmen um Liquiditäts- und Gewinnoptimierung geht. Sowohl bei internen Entscheidungen als auch bei Fragen der Profitabilität stehen wir Ihnen mit betriebswirtschaftlichen Alternativen zur Seite. Manchmal sind es die kleinen Hebel, die umgelegt werden müssen, damit der Erfolgskurs wieder eingeschlagen wird! Aber auch ein gutes Unternehmenskonzept in der Existenzgründungsphase sichert Ihre Zukunft. Gerade in dieser Phase benötigen Sie ein entsprechendes Coaching.

Kundenreferenzen

Aktuelles

Jan
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.
Jan
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.  Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden: Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können. Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten. Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz). Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt. Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen. Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten. Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland. Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren. Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig. Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich. Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann. Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet. Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Jan
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.

Ihr Ansprechpartner

Günter Stratmann Diplom-Kaufmann & Steuerberater

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