Steuerberatung
Stratmann

Rechtssicher Steuern sparen!
Wir sehen Ihr Unternehmen als Gesamtkonzept!

über 20 Jahre Erfahrung davon 12 Jahre bei der KPMG mehr als 150 zufriedene Kunden
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Seminar/Fortbildung:
Steuertipps für Hebammen
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Unser Leistungsspektrum

Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens
an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht,
Steuern rechtssicher zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen.
Günter Stratmann
Diplom-Kaufmann & Steuerberater

Was für ein Steuertyp sind Sie?

Der Pflichtbewusste
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
Der Aufmerksame
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
Der Erfolgsorientierte
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Jahresabschluss (Steuerbilanz & Handelsbilanz)
  • Betriebliche Steuererklärung
  • Private Steuererklärung
  • Altersvorsorgeplanung
  • Betriebsprüfung
  • Einspruchs- & Klageverfahren
  • Existenzgründung & Umwandlung von Unternehmen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Umsatz- und Kostenplanungen, Rentabiltiätsrechnungen
  • Nachfolgeplanung
  • Testamentsvollstreckung

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Unsere Partner

Unsere Vorteile
Qualität – Kompetenz – Vertrauen

Betriebsprüfung

Gerne vertreten wir Sie im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Wir bereiten für Sie die Prüfungsgebiete steuerrechtlich auf und stellen die von der Finanzverwaltung gewünschten Unterlagen, Berechnungen & elektronischen Daten zusammen. Wir begleiten und beraten Sie während der Prüfung, führen mit Ihnen die Abschlussbesprechung durch, prüfen für Sie anschließend die Steuerbescheide und führen für Sie bei steuerrechtlichen Problemen das Rechtsbehelfs- und ggf. auch das Finanzgerichtsverfahren.

Experten im Online-Handel

Eines unserer Ziele ist es, in der EDV "up to date" zu sein. Aufgrund einer gut ausgerichteten EDV betreuen wir Mandanten mit Online-Shops, insbesondere wenn monatlich z.B. mehr als 10.000 Geschäftsvorfälle schnell eingelesen werden müssen. Wenn man weiß, wie aufwendig manuelle Abwicklungen und Datenerfassungen sind, dann schätzt man um so mehr eine ausgereifte hardware- und softwareausgerichtete EDV, die in der Lage ist, zeitnah entscheidungsrelevante betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- & Saldenlisten, Kostenrechnungen, Debitoren- & Kreditorenlisten zu erstellen!
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Technisch auf dem neusten Stand

Durch unsere EDV sind wir in der Lage, Prozesse schnell zu automatisieren. Darunter fällt auf der Basis geeigneter Schnittstellen das automatische Einlesen Ihrer Geschäftsvorfälle, insbesondere Ihrer Bankbewegungen, der Rechnungsausgänge, Rechnungseingänge und der Lohnbuchhaltungsdaten. Die Software führen wir im System der DATEV.

Dozententätigkeit und Fortbildungen

Durch Dozentenstelltätigkeiten bei Versicherungsgesellschaften und im Hebammenwesen, sowie durch jährliche Fortbildungen aller Mitarbeiter und Datenbankanbindungen erreichen wir sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nach der neuesten Rechtslage zu arbeiten.
Das heißt für Sie: Qualität & Rechtssicherheit!

Mandantenorientiertes Dienstleistungsangebot

Natürlich bieten wir Ihnen als Steuerberater das normale Portfolio an. Jedoch haben wir im Laufe der Zeit die Notwendigkeit in den unterschiedlichsten Bereichen gesehen. Wir unterstützen u.a. erfolgreich Hebammen, Ärzte, sonstige freie Berufe, Handwerksunternehmen, Online-Händler sowie Arbeitnehmer, Vermieter und Rentner in der rechtssicheren Steuerberatung. Wir freuen uns darauf, Ihnen ein persönliches und für Sie geeignetes Dienstleistungskonzept vorstellen zu dürfen!

Interim-Management

Sie planen eine Restrukturierung Ihres Unternehmens, eine Nachfolge, oder es fehlt übergangsweise eine Unterstützung, die alle Zahlen im Blick hat und zukunftsentscheidende Daten vorbereitet, oder gewisse Bereiche Ihres Unternehmens outsourct? Wir möchten Ihnen helfen und erarbeiten für Sie auch hier ein entsprechendes betriebswirtschaftliches oder steuerlich relevantes Gesamtkonzept.

Unternehmens- & Existenzgründungsberatung

Wir sind Ihr Partner, wenn es in Ihrem Unternehmen um Liquiditäts- und Gewinnoptimierung geht. Sowohl bei internen Entscheidungen als auch bei Fragen der Profitabilität stehen wir Ihnen mit betriebswirtschaftlichen Alternativen zur Seite. Manchmal sind es die kleinen Hebel, die umgelegt werden müssen, damit der Erfolgskurs wieder eingeschlagen wird! Aber auch ein gutes Unternehmenskonzept in der Existenzgründungsphase sichert Ihre Zukunft. Gerade in dieser Phase benötigen Sie ein entsprechendes Coaching.

Kundenreferenzen

Aktuelles

Jun
Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vier Wochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflicht ausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
Jun
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmen angemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nicht einverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerin wurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.

Ihr Ansprechpartner

Günter Stratmann Diplom-Kaufmann & Steuerberater

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