Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
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| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| Anzahl Arbeitnehmer | Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch | Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht | Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht |
| < 50 | ab 2026 | ? | – |
| 51–99 | ab 2026 | ab 2026 | – |
| 100–149 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2031 (alle 3 Jahre) |
| 150–249 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (alle 3 Jahre) |
| 250–499 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
| > 500 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat | 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige | 282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige | 112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis | 239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
| 2015 | Januar | 105,5 | 2014 | Januar | 105,9 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,4 | |||
| März | 107,0 | März | 106,7 | |||
| April | 107,0 | April | 106,5 | |||
| Mai | 107,1 | Mai | 106,4 | |||
| Juni | 107,0 | Juni | 106,7 | |||
| Juli | 107,2 | Juli | 107,0 | |||
| August | 107,2 | August | 107,0 | |||
| September | 107,0 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,0 | Oktober | 106,7 | |||
| November | 107,1 | November | 106,7 | |||
| Dezember | Dezember | 106,7 |
| 2013 | Januar | 104,5 | 2012 | Januar | 102,8 | |
| Februar | 105,1 | Februar | 103,5 | |||
| März | 105,6 | März | 104,1 | |||
| April | 105,1 | April | 103,9 | |||
| Mai | 105,5 | Mai | 103,9 | |||
| Juni | 105,6 | Juni | 103,7 | |||
| Juli | 106,1 | Juli | 104,1 | |||
| August | 106,1 | August | 104,5 | |||
| September | 106,1 | September | 104,6 | |||
| Oktober | 105,9 | Oktober | 104,6 | |||
| November | 106,1 | November | 104,7 | |||
| Dezember | 106,5 | Dezember | 105,0 |
| Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
| Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
| 2015 | Januar | 105,5 | 2014 | Januar | 105,9 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,4 | |||
| März | 107,0 | März | 106,7 | |||
| April | 107,0 | April | 106,5 | |||
| Mai | 107,1 | Mai | 106,4 | |||
| Juni | 107,0 | Juni | 106,7 | |||
| Juli | 107,2 | Juli | 107,0 | |||
| August | 107,2 | August | 107,0 | |||
| September | 107,0 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,0 | Oktober | 106,7 | |||
| November | 107,1 | November | 106,7 | |||
| Dezember | 107,0 | Dezember | 106,7 |
| 2013 | Januar | 104,5 | 2012 | Januar | 102,8 | |
| Februar | 105,1 | Februar | 103,5 | |||
| März | 105,6 | März | 104,1 | |||
| April | 105,1 | April | 103,9 | |||
| Mai | 105,5 | Mai | 103,9 | |||
| Juni | 105,6 | Juni | 103,7 | |||
| Juli | 106,1 | Juli | 104,1 | |||
| August | 106,1 | August | 104,5 | |||
| September | 106,1 | September | 104,6 | |||
| Oktober | 105,9 | Oktober | 104,6 | |||
| November | 106,1 | November | 104,7 | |||
| Dezember | 106,5 | Dezember | 105,0 |
| Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
| Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | März | 107,0 | ||||
| April | April | 107,0 | ||||
| Mai | Mai | 107,1 | ||||
| Juni | Juni | 107,0 | ||||
| Juli | Juli | 107,2 | ||||
| August | August | 107,2 | ||||
| September | September | 107,0 | ||||
| Oktober | Oktober | 107,0 | ||||
| November | November | 107,1 | ||||
| Dezember | Dezember | 107,0 |
| 2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
| Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
| März | 106,7 | März | 105,6 | |||
| April | 106,5 | April | 105,1 | |||
| Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
| Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
| Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
| August | 107,0 | August | 106,1 | |||
| September | 107,0 | September | 106,1 | |||
| Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
| November | 106,7 | November | 106,1 | |||
| Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | April | 107,0 | ||||
| Mai | Mai | 107,1 | ||||
| Juni | Juni | 107,0 | ||||
| Juli | Juli | 107,2 | ||||
| August | August | 107,2 | ||||
| September | September | 107,0 | ||||
| Oktober | Oktober | 107,0 | ||||
| November | November | 107,1 | ||||
| Dezember | Dezember | 107,0 |
| 2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
| Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
| März | 106,7 | März | 105,6 | |||
| April | 106,5 | April | 105,1 | |||
| Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
| Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
| Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
| August | 107,0 | August | 106,1 | |||
| September | 107,0 | September | 106,1 | |||
| Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
| November | 106,7 | November | 106,1 | |||
| Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
| 2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
| Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
| März | 106,7 | März | 105,6 | |||
| April | 106,5 | April | 105,1 | |||
| Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
| Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
| Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
| August | 107,0 | August | 106,1 | |||
| September | 107,0 | September | 106,1 | |||
| Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
| November | 106,7 | November | 106,1 | |||
| Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
| 2016 | ab 2017 | ab 2018 | |
| Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
| Kinderfreibetrag | 4.408 € | 4.716 € | 4.788 € |
| Kindergeld | |||
| 1. und 2. Kind | 190 € | 192 € | 194 € |
| 3. Kind | 196 € | 198 € | 200 € |
| 4. Kind und weitere | 221 € | 223 € | 225 € |
| Kinderzuschlag | max. 160 € | max. 170 € | max. 170 € |
| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
| 2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
| Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
| März | 106,7 | März | 105,6 | |||
| April | 106,5 | April | 105,1 | |||
| Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
| Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
| Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
| August | 107,0 | August | 106,1 | |||
| September | 107,0 | September | 106,1 | |||
| Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
| November | 106,7 | November | 106,1 | |||
| Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
| 2016 | ab 2017 | ab 2018 | |
| Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
| Kinderfreibetrag | 4.408 € | 4.716 € | 4.788 € |
| Kindergeld | |||
| 1. und 2. Kind | 190 € | 192 € | 194 € |
| 3. Kind | 196 € | 198 € | 200 € |
| 4. Kind und weitere | 221 € | 223 € | 225 € |
| Kinderzuschlag | max. 160 € | max. 170 € | max. 170 € |
| 2017 | Januar | 108,1 | ||||
| Februar | 108,8 | |||||
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
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| Februar | 108,8 | |||||
| März | 109,0 | |||||
| April | 109,0 | |||||
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
| 2017 | Januar | 108,1 | ||||
| Februar | 108,8 | |||||
| März | 109,0 | |||||
| April | 109,0 | |||||
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
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| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
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| Februar | 108,8 | |||||
| März | 109,0 | |||||
| April | 109,0 | |||||
| Mai | 108,8 | |||||
| Juni | 109,0 | |||||
| Juli | 109,4 | |||||
| August | 109,5 | |||||
| September | ||||||
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| 2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
| Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
| April | 106,9 | April | 107,0 | |||
| Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
| Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
| Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
| August | 107,6 | August | 107,2 | |||
| September | 107,7 | September | 107,0 | |||
| Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
| November | 108,0 | November | 107,1 | |||
| Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
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| Februar | 108,8 | |||||
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| September | 109,6 | |||||
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| März | 107,3 | März | 107,0 | |||
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Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
| Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
| Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
| Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
| Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
| Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
| 1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.
Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.
Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.