Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
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Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
---|---|---|
Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
Maßnahme | Angedachte Änderung | Beschlossene Änderung |
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Investitionsprämie | Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz | Entfällt |
Freigrenze für Vermietungseinkünfte | Einführung | Entfällt |
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen | Erhöhung von 20 % auf 30 % | Entfällt |
Verpflegungsmehraufwand im Inland | Erhöhung von 1 € auf 2 € | Entfällt |
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern | Erhöhung von 800 € auf 1.000 € | Entfällt |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen | Erhöhung von 110 € auf 150 € | Entfällt |
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) | Erhöhung von 20 % auf 50 % | Erhöhung von 20 % auf 40 % |
Degressive Wohngebäudeabschreibung | Befristete Einführung 6% | Befristete Einfführung auf 5 % |
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer | Erhöhung von 2 auf 3 Jahre | Entfällt |
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer | Erhöhung von 60 % auf 80 % | Entfällt |
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen | Auslaufen am 29.2.2024 | Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024 |
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze | Senkung von 9 % auf 8,4 % | Entfällt, bleibt bei 9 % |
2015 | Januar | 105,5 | 2014 | Januar | 105,9 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,4 | |||
März | 107,0 | März | 106,7 | |||
April | 107,0 | April | 106,5 | |||
Mai | 107,1 | Mai | 106,4 | |||
Juni | 107,0 | Juni | 106,7 | |||
Juli | 107,2 | Juli | 107,0 | |||
August | 107,2 | August | 107,0 | |||
September | 107,0 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,0 | Oktober | 106,7 | |||
November | 107,1 | November | 106,7 | |||
Dezember | Dezember | 106,7 |
2013 | Januar | 104,5 | 2012 | Januar | 102,8 | |
Februar | 105,1 | Februar | 103,5 | |||
März | 105,6 | März | 104,1 | |||
April | 105,1 | April | 103,9 | |||
Mai | 105,5 | Mai | 103,9 | |||
Juni | 105,6 | Juni | 103,7 | |||
Juli | 106,1 | Juli | 104,1 | |||
August | 106,1 | August | 104,5 | |||
September | 106,1 | September | 104,6 | |||
Oktober | 105,9 | Oktober | 104,6 | |||
November | 106,1 | November | 104,7 | |||
Dezember | 106,5 | Dezember | 105,0 |
Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
2015 | Januar | 105,5 | 2014 | Januar | 105,9 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,4 | |||
März | 107,0 | März | 106,7 | |||
April | 107,0 | April | 106,5 | |||
Mai | 107,1 | Mai | 106,4 | |||
Juni | 107,0 | Juni | 106,7 | |||
Juli | 107,2 | Juli | 107,0 | |||
August | 107,2 | August | 107,0 | |||
September | 107,0 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,0 | Oktober | 106,7 | |||
November | 107,1 | November | 106,7 | |||
Dezember | 107,0 | Dezember | 106,7 |
2013 | Januar | 104,5 | 2012 | Januar | 102,8 | |
Februar | 105,1 | Februar | 103,5 | |||
März | 105,6 | März | 104,1 | |||
April | 105,1 | April | 103,9 | |||
Mai | 105,5 | Mai | 103,9 | |||
Juni | 105,6 | Juni | 103,7 | |||
Juli | 106,1 | Juli | 104,1 | |||
August | 106,1 | August | 104,5 | |||
September | 106,1 | September | 104,6 | |||
Oktober | 105,9 | Oktober | 104,6 | |||
November | 106,1 | November | 104,7 | |||
Dezember | 106,5 | Dezember | 105,0 |
Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | April | 107,0 | ||||
Mai | Mai | 107,1 | ||||
Juni | Juni | 107,0 | ||||
Juli | Juli | 107,2 | ||||
August | August | 107,2 | ||||
September | September | 107,0 | ||||
Oktober | Oktober | 107,0 | ||||
November | November | 107,1 | ||||
Dezember | Dezember | 107,0 |
2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
März | 106,7 | März | 105,6 | |||
April | 106,5 | April | 105,1 | |||
Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
August | 107,0 | August | 106,1 | |||
September | 107,0 | September | 106,1 | |||
Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
November | 106,7 | November | 106,1 | |||
Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
März | 106,7 | März | 105,6 | |||
April | 106,5 | April | 105,1 | |||
Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
August | 107,0 | August | 106,1 | |||
September | 107,0 | September | 106,1 | |||
Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
November | 106,7 | November | 106,1 | |||
Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
2016 | ab 2017 | ab 2018 | |
Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
Kinderfreibetrag | 4.408 € | 4.716 € | 4.788 € |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 190 € | 192 € | 194 € |
3. Kind | 196 € | 198 € | 200 € |
4. Kind und weitere | 221 € | 223 € | 225 € |
Kinderzuschlag | max. 160 € | max. 170 € | max. 170 € |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
März | 106,7 | März | 105,6 | |||
April | 106,5 | April | 105,1 | |||
Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
August | 107,0 | August | 106,1 | |||
September | 107,0 | September | 106,1 | |||
Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
November | 106,7 | November | 106,1 | |||
Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
2016 | ab 2017 | ab 2018 | |
Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag | 8.652 € | 8.820 € | 9.000 € |
Kinderfreibetrag | 4.408 € | 4.716 € | 4.788 € |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 190 € | 192 € | 194 € |
3. Kind | 196 € | 198 € | 200 € |
4. Kind und weitere | 221 € | 223 € | 225 € |
Kinderzuschlag | max. 160 € | max. 170 € | max. 170 € |
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | ||||||
Mai | ||||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | ||||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | ||||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
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Februar | 108,8 | |||||
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2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
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Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
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Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
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November | 108,0 | November | 107,1 | |||
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Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
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März | 107,3 | März | 107,0 | |||
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November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
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2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
Juni | 109,0 | |||||
Juli | 109,4 | |||||
August | 109,5 | |||||
September | 109,6 | |||||
Oktober | 109,6 | |||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.
Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.
Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
Unternehmen < 10 Beschäftigte | Unternehmen < 250 Beschäftigte | Unternehmen > 250 Beschäftigte | |
Zuschuss zu den Weiterbildungskosten | bis zu 100 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung | bis zu 75 % | bis zu 50 % | bis zu 25 % |
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
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1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) 3. Rechnungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung 6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts 7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen | 8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen 10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen. |
In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.
Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.
Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.
Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
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Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
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Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
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Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
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Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
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Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
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Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
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Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:
Nun hat Bayern als einziges Bundesland die Frist zur Abgabe erneut verlängert. Die davon betroffenen Bürger dürfen ihre Grundsteuererklärung jetzt bis zum 30.4.2023 abgeben, ohne Säumniszuschläge zu erhalten.
Ob noch andere Bundesländer nachziehen, ist bislang nicht bekannt. Im Zweifelsfall sollte man die Erklärung möglichst zeitnah einreichen und sich nicht auf eine Fristverlängerung verlassen.
Nun hat Bayern als einziges Bundesland die Frist zur Abgabe erneut verlängert. Die davon betroffenen Bürger dürfen ihre Grundsteuererklärung jetzt bis zum 30.4.2023 abgeben, ohne Säumniszuschläge zu erhalten.
Ob noch andere Bundesländer nachziehen, ist bislang nicht bekannt. Im Zweifelsfall sollte man die Erklärung möglichst zeitnah einreichen und sich nicht auf eine Fristverlängerung verlassen.
Nun hat Bayern als einziges Bundesland die Frist zur Abgabe erneut verlängert. Die davon betroffenen Bürger dürfen ihre Grundsteuererklärung jetzt bis zum 30.4.2023 abgeben, ohne Säumniszuschläge zu erhalten.
Ob noch andere Bundesländer nachziehen, ist bislang nicht bekannt. Im Zweifelsfall sollte man die Erklärung möglichst zeitnah einreichen und sich nicht auf eine Fristverlängerung verlassen.
Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) |
Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) |
Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:
Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:
Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:
Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:
Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:
Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.
Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.
Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.
Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
monatlich | jährlich | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 € 62.100 € * | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) | 7.550 € | 90.600 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) | 7.450 € | 89.400 € |
monatlich | jährlich | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 € 62.100 € * | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) | 7.550 € | 90.600 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) | 7.450 € | 89.400 € |
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
monatlich | jährlich | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 € 62.100 € * | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) | 7.550 € | 90.600 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) | 7.450 € | 89.400 € |
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
Kleinst- unternehmen | kleine Unternehmen | mittelgroße Unternehmen | große Unternehmen | |
Bilanzsumme | bis 450.000 € | bis 7,5 Mio. € | bis 25 Mio. € | bis 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | bis 900.000 € | bis 15 Mio. € | bis 50 Mio. € | ab 50 Mio. € |
monatlich | jährlich | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175 € | 62.100 € |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 € 62.100 € * | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) | 7.550 € | 90.600 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) | 7.450 € | 89.400 € |
Telefon: 0 2041 - 77 99 89-0
E-Mail: info@steuerberatung-stratmann.de