Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen News anzeigen
Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.
Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
Jahressteuergesetz ist beschlossen News anzeigen
Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:
Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.
Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.
Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung News anzeigen
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs News anzeigen
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in dem Fall, wenn die erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen bei den Sonderausgaben übersteigen und dadurch ein Erstattungsüberhang entsteht, der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein dann noch verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
In Anlehnung an diese Vorschrift hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein entschiedenes Urteil veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erwartete für 2009 einmalig hohe Einkünfte. Allerdings blieben die erwarteten Einkünfte aus. Die geleistete Kirchensteuervorauszahlung wirkte sich deswegen bei den Sonderausgaben nicht steuermindernd aus. Dies stand in 2012 endgültig fest und hatte zur Folge, dass in 2012 eine hohe Kirchensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2009 und keine Kirchensteuerzahlung erfolgte. In dem Einkommensteuerbescheid 2012 wurde die Kirchensteuererstattung als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Der BFH führte dazu aus, dass ein Erstattungsüberhang lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen erfordert, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung findet auch dann statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Basiszinssatz wurde angepasst News anzeigen
Bereits seit dem 1.7.2016 betrug der geltende Basiszinssatz in Deutschland -0,88 %. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung wurde der Basiszinssatz zum Jahreswechsel angepasst. Die Deutsche Bundesbank ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zum 1.1.2023 wurde des Basiszinssatz nun auf 1,62 % erhöht.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente News anzeigen
Der Bundesfinanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht. Der Rentenbeginn entscheidet über die anzuwendende Höhe des Besteuerungsanteils.
Als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns gilt grundsätzlich das Jahr; in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung News anzeigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Vereins-Mitgliedsbeiträge News anzeigen
Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen durch ein Urteil weiter eingegrenzt. So können Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuermindernd abgezogen werden.
Fälligkeitstermine - Februar 2023 News anzeigen
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2023
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2023
- Sozialversicherungsbeiträge: 24.2.2023
Basiszins / Verzugszins News anzeigen
- Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
- Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im ÜberblickEventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex News anzeigen
Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2022120,6 Dezember
121,6 November
122,2 Oktober
121,1 September
118,8 August
118,4 Juli
117,4 Juni
117,3 Mai
116,2 April
115,3 März
112,5 Februar
111,5 Januar
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise Neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz News anzeigen
Seit Jahresbeginn sind Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz muss von allen „Letztvertreibenden“ eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher unabhängig von deren Material in Verkehr bringen. Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucher verkaufen, wie z. B. Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe.
Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 m2 haben. Statt der oben dargestellten Mehrwegangebotspflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kunden zu ermöglichen, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen.
Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus seit 1.1.2023 News anzeigen
Ab 1.1.2023 wird die Förderung für Elektroautos degressiv ausgestaltet und es gibt sie nur noch für rein elektrische Fahrzeuge. Maßgeblich für den Förderantrag ist das Datum der Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de/elektromobilitaet). Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist.
Beim Umweltbonus beträgt der Bundesanteil an der Förderung ab 1.1.2023 4.500 € bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 € und 3.000 € bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 € bis 65.000 €. Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich auf 12 Monate.
Ab 1.9.2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt und ab 1.1.2024 sinkt der Bundesanteil auf 3.000 € und der Förderdeckel auf 45.000 € Netto-Listenpreis des Basismodells. Der Anteil der Hersteller beträgt, wie bisher, 50 % der Gesamt-Bundesförderung.
Suchmaschinen müssen Falschinformationen auslisten News anzeigen
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof v. 8.12.2022 muss der Betreiber einer Suchmaschine die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.
In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) betont der Gerichtshof, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen kann.
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben.
Keine Gebühr für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung News anzeigen
Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung eine Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 € für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.
Die Richter führten aus, dass ein Darlehensnehmer grundsätzlich ein Informationsbedürfnis hat. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist komplex und beinhaltet Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen sind. Die Bank kann dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stellt damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung kommt oder nicht.
Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber verpflichtend News anzeigen
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Beschluss vom 13.9.2022 klar, dass Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Aber um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufzeichnen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant im ersten Quartal 2023 einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu machen. Zurzeit ist im ArbZG geregelt, dass der Arbeitgeber zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet ist.
Beweislast bei Zugang einer E-Mail News anzeigen
Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Mann und ein Unternehmen hatten einen Darlehensvertrag über 60.000 € für eine Fortbildung zum Flugzeugführer abgeschlossen. Im Vertrag war geregelt, dass das Unternehmen auf die Rückzahlung verzichtet, wenn es dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbietet. Es wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen. Allerdings war zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer streitig, wann das Arbeitsverhältnis angeboten wurde. Der Arbeitgeber gab an, dass er am letzten Tag der Frist eine E-Mail an den Mann schickte und reduzierte das Gehalt entsprechend der Vereinbarungen im Darlehensvertrag. Der Arbeitnehmer behauptete, dass ihm die Mail erst drei Tage nach Ablauf der Frist zugegangen war. Da der Arbeitgeber seine Angaben nicht beweisen konnte, entschied das LAG zugunsten des Arbeitnehmers.
Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung News anzeigen
Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln im Mai 2022.
Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, gegebenenfalls das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hier können altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit, aber auch betriebliche Umstände eine Rolle spielen. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände plausibel dar, so ist es alsdann Sache des Arbeitgebers, sie zu widerlegen. Trägt der Arbeitnehmer hingegen derartige Umstände nicht vor, gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden. Es ist dann davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft.
Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete News anzeigen
Der Eigentümer einer 33,1 m2 großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt a. M. vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.
Das Amtsgericht verurteilte daraufhin den Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt a. M. herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 €. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat diese Entscheidung mit seinem Beschluss v. 1.11.2022 bestätigt. Die Richter des OLG führten aus, dass eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt, unangemessen ist.
Unfall – Mithaftung bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen News anzeigen
Nach der Straßenverkehrsordnung darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Steht eine Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel, spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten. Den Spurwechsler trifft dann im Regelfall eine Alleinhaftung.
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es auf einer Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall. Dieser wurde maßgeblich vom Spurwechsler verursacht. Die Richter hatten jedoch zu klären, ob der Geschädigte u. U. mithaftet, da er die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) um 70 km/h überschritten hatte. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden werden können.
Das OLG hielt eine Haftungsbeteiligung des Überholenden von 25 % für sachgerecht.
Verfahrensbeistand für ein Kind auch bei bekanntem Kindeswillen News anzeigen
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist regelmäßig erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Wobei für die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistands bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Interessengegensatzes ausreicht. Ein erheblicher Interessengegensatz ist anzunehmen, wenn es naheliegt, dass die Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen oder aufgrund der Intensität ihres Konflikts die Gefahr besteht, dass sie die Interessen des Kindes aus dem Blick verlieren, wobei entgegengesetzte Sachanträge der Eltern ein Indiz für das Bestehen eines solchen Interessengegensatzes sind.
Sieht das Gericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach dem FamFG ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, so ist dies in der Endentscheidung nachprüfbar zu begründen. Es ist nicht ausreichend, dass das Familiengericht meint, den Kindeswillen bereits zu kennen. Die Rolle des Verfahrensbeistands ist es gerade und insbesondere, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2023 News anzeigen
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2023 geändert. Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder änderte sich auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Ferner erfolgte eine Anpassung der sog. Selbstbehalte.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2023 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
- 437 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
- 502 € für Kinder von 6?– 11 Jahren,
- 588 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
- 628 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen News anzeigen
Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.
Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
Jahressteuergesetz ist beschlossen News anzeigen
Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:
Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.
Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.
Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.
Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.
Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung News anzeigen
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs News anzeigen
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in dem Fall, wenn die erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen bei den Sonderausgaben übersteigen und dadurch ein Erstattungsüberhang entsteht, der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein dann noch verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
In Anlehnung an diese Vorschrift hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein entschiedenes Urteil veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erwartete für 2009 einmalig hohe Einkünfte. Allerdings blieben die erwarteten Einkünfte aus. Die geleistete Kirchensteuervorauszahlung wirkte sich deswegen bei den Sonderausgaben nicht steuermindernd aus. Dies stand in 2012 endgültig fest und hatte zur Folge, dass in 2012 eine hohe Kirchensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2009 und keine Kirchensteuerzahlung erfolgte. In dem Einkommensteuerbescheid 2012 wurde die Kirchensteuererstattung als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Der BFH führte dazu aus, dass ein Erstattungsüberhang lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen erfordert, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung findet auch dann statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Basiszinssatz wurde angepasst News anzeigen
Bereits seit dem 1.7.2016 betrug der geltende Basiszinssatz in Deutschland -0,88 %. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung wurde der Basiszinssatz zum Jahreswechsel angepasst. Die Deutsche Bundesbank ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zum 1.1.2023 wurde des Basiszinssatz nun auf 1,62 % erhöht.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente News anzeigen
Der Bundesfinanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht. Der Rentenbeginn entscheidet über die anzuwendende Höhe des Besteuerungsanteils.
Als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns gilt grundsätzlich das Jahr; in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.
Vereins-Mitgliedsbeiträge News anzeigen
Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen durch ein Urteil weiter eingegrenzt. So können Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuermindernd abgezogen werden.
Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft News anzeigen
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).
Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.
Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.
Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht News anzeigen
Das Umsatzsteuergesetz ordnet ausgeführte steuerbare Umsätze in steuerpflichtig oder steuerfrei ein. In der Regel kann diese Einordnung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetzgeber vorgesehene Umsätze, die normalerweise steuerfrei sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Grundstücksveräußerungen, die mit der Umsatzsteueroption steuerpflichtig sind.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dazu geführt, dass ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich ist. Eine Steuerpflichtige veräußerte ihr Grundstück und verzichtete dabei auf die Anwendung der Option. Als die Käuferin einige Zeit später einen Teil des erworbenen Grundstücks weiterverkaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der Veräußerin die Steuerbefreiung rückgängig und optierte stattdessen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nachträglicher Widerruf des Verzichts zur Option sei nicht möglich.
Letztendlich entschied der BFH jedoch, dass ein solcher Widerruf unter Umständen doch möglich sein kann. Grundsätzlich wird die Anwendung der Option bzw. der Verzicht bei Grundstücksverkäufen in dem maßgeblichen Kaufvertrag oder einem zusätzlichen notariellen Vertrag festgehalten. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann allerdings außerhalb dieser notariellen Urkunde erfolgen. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.
Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2023 News anzeigen
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2023 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 59.850 € bzw. von monatlich höchstens 4.987,50 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 87.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.395 € (aBL) bzw. 3.290 € (nBL) monatlich, also 40.740 € (aBL) bzw. 39.480 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monatlich.
Der allgemeine
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt weiterhin 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, bleibt bei 0,35 % bestehen. Kinderlose Versicherte tragen seit 2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).
- Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2023 von 270 € auf 288 € monatlich. Demnach sind für vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2 € für ein Frühstück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen pro Kalendertag anzusetzen. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich von 241 € auf 265 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
- Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöht sich der Beitrag für 2023 nun auf 5 %.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung News anzeigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme News anzeigen
Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.
Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung News anzeigen
Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.
Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.
Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen News anzeigen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.
Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022 News anzeigen
Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
- Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können
ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand
bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.
Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise News anzeigen
Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben.
Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm).
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 € für Empfänger von Transferleistungen um 100 € pro Person erhöht werden.
Die derzeitigen Planungen sehen weiterhin vor, befristet für 3 Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken und im öffentlichen Personennahverkehr soll für 90 Tage ein Ticket für 9 € / Monat eingeführt werden.
Anmerkung: Nach den Planungen werden Rentner und Minijobber nicht entlastet. Inwieweit sie noch in das Programm aufgenommen werden, stand bei Drucklegung des Informationsschreibens noch nicht fest. Sobald uns hier genauere Informationen zu den gesetzlichen Entscheidungen vorliegen, informieren wir Sie im Detail.
Verkauf eines betrieblichen Pkw mit privater Nutzung News anzeigen
Mit der Anschaffung eines Gegenstandes hat der Unternehmer immer zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Liegt eine ausschließlich betriebliche oder ausschließlich private Nutzung vor, ist die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen eindeutig. Liegt aber eine gemischte Nutzung vor, ist auf die jeweiligen Nutzungsanteile abzustellen.
Wird das Wirtschaftsgut über 50 % betrieblich genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Bei einer Nutzung von unter 10 % für betriebliche Zwecke, handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Befindet sich die betriebliche Nutzung dagegen zwischen 10 % - 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor und der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht. Umsatzsteuerlich gelten hierfür andere Regelungen.
Bei einem späteren Verkauf dieses Wirtschaftsguts gibt es bei einer Zuordnung zum Privatvermögen keine Besteuerung, da die private Vermögenssphäre unabhängig von dem Unternehmen ist. Sollte allerdings Betriebsvermögen vorliegen, sind die aufgedeckten stillen Reserven zwingend zu versteuern.
Bei Pkw, welche dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind, also betrieblich und privat genutzt werden, findet im Falle einer Veräußerung eine volle Besteuerung der stillen Reserven statt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020. Auch wenn man zunächst davon ausgehen könnte, dass die geltend gemachte Abschreibung (AfA) den privaten Nutzungsanteil des Kfz „neutralisiert”, ist dies kein Grund für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses oder für eine gewinnmindernde Korrektur der AfA, welche auf die Privatfahrten entfällt.
Bitte beachten Sie! Gegen dieses Urteil wurde nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 6121/20) eingereicht. Bis zu dessen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten News anzeigen
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen
ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter
www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
- Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
- bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH News anzeigen
Was die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften betrifft, können die Gesellschafter in den meisten Fällen jährlich freie Entscheidungen über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne treffen. Steuerlich führen offene Ausschüttungen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, inwiefern sich diese Tatsache aber ändert, wenn der Gewinn stattdessen in eine personenbezogene Rücklage geführt wird, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
Gesellschafter mehrerer GmbHs stellten die Jahresabschlüsse fest und errechneten die einzelnen Gewinne. In diesem Zusammenhang beschlossen sie, dass eine Ausschüttung in Anlehnung an die gehaltenen Anteile vorgenommen werden sollte. Es bestand stattdessen jedoch auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen und den personenbezogenen Rücklagen hinzuzubuchen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.
Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, wird erneut ein Gesellschafterbeschluss benötigt, sodass erst dann die Auszahlung vorgenommen und ein entsprechender Zufluss vorliegen könnte. Durch die Entscheidung gegen die Auszahlung und für die Rücklage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, welcher für den Ansatz von Kapitaleinkünften notwendig wäre. Somit darf auch kein Ansatz im Einkommensteuerbescheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sachverhalt um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant.
Überhöhte Verzinsung eines Gesellschaftsdarlehens als vGA News anzeigen
Sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschaft einem Gesellschafter einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Dieser Vorteil besteht in Abweichungen vom üblichen Marktwert, die durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sind. Inwieweit eine hohe Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA gilt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.5.2021 zu entscheiden.
Im entschiedenen Fall nahm eine inländische GmbH bei ihrer Alleingesellschafterin ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen im Jahr 2012 auf, das mit 8 % p. a. verzinst wurde. Die Alleingesellschafterin nahm bei ihren Gesellschaftern zu identischen Konditionen (8 % und unbesichert) in gleicher Höhe ein Darlehen auf. Daneben erhielt sie ein Bankdarlehen, welches mit ca. 5 % verzinst wurde, aber vollumfänglich besichert war. Das Finanzamt beurteilte die Differenz in Höhe von 3 % als vGA.
Der BFH urteilte, dass der angestellte Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA nicht ausreicht. Dadurch, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig und unbesichert ist, kann es nicht mit einem vorrangigen, besicherten Darlehen verglichen werden. Ein fremder Dritter würde diese ebenso unterschiedlich behandeln. Er würde nicht nur die aktuelle Vermögenssituation seines Schuldners bedenken, sondern auch dessen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. In dieser Hinsicht liegt es nahe, dass er durch die fehlenden Sicherheiten und die Nachrangigkeit des Darlehens einen höheren Zinssatz für seine Überlassung fordern könnte, als ein abgesicherter Darlehensgeber.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung News anzeigen
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung News anzeigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) News anzeigen
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit News anzeigen
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen und die private Vermögenssphäre überschritten wird. Es handelt sich zudem um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei der Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an und ob mehrere Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu gewerblichen Einkünften bei Sportlertätigkeiten veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erzielte aus seiner Sportlertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich gab er in den Steuererklärungen noch sonstige Einkünfte aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung, Kaderförderung und anderen Prämien an, denen er Werbungskosten gegenüberstellte. Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen zu gewerblichen Einkünften um.
Dies erfolgte zu Recht, wie der BFH entschied. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung stellen Einkünfte aus dem bereits vorliegenden Gewerbebetrieb als Sportler dar. Durch die Tätigkeit als Profisportler liegt ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen vor, sodass von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden muss. Die Zahlungen der Sportförderung stellen dabei Betriebseinnahmen dar, ein pauschalierter Ansatz von Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe darf dabei nicht geltend gemacht werden.
Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme News anzeigen
Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.
Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher einer PV-Anlage News anzeigen
Inzwischen befinden sich auf vielen Dächern PV-Anlagen zur Stromerzeugung. Einige der Eigentümer haben sich zu der Anlage noch einen Stromspeicher einbauen lassen. Obwohl dieser fest mit der PV-Anlage verbunden ist, führt die Anschaffung aber nicht automatisch zu einem Vorsteuerabzug. Es ist in den Einzelfällen zu prüfen, ob es sich bei dem angeschafften Stromspeicher um Unternehmens- oder Privatvermögen handelt. So entschied das Finanzgericht (FG).
Zu der Entscheidung kam es, als ein Ehepaar als GbR eine PV-Anlage erwarb und einige Jahre später noch einen Stromspeicher dafür einbauen ließ. Dieser speicherte den erzeugten Strom für die spätere, ausschließlich private Versorgung. Die GbR beantragte beim Finanzamt den Vorsteuerabzug, der jedoch verwehrt wurde. Bei der nachträglichen Anschaffung sei von einem privaten Stromspeicher auszugehen, der nicht unternehmerisch genutzt werden würde. Daran würde auch die unternehmerisch genutzte PV-Anlage nichts ändern, da beide Geräte unabhängig voneinander auf ihre jeweilige Nutzung geprüft werden.
Das FG übernahm diese Auffassung. Dadurch, dass der Speicher nur Strom für den privaten Gebrauch einspeichert, liegt hier keine unternehmerische Nutzung vor. Weder wird ein Nutzungsentgelt an die GbR gezahlt, noch dient der Speicher der Erzielung von Einnahmen. Das FG merkte noch an, dass es für den Vorsteuerabzug eines Stromspeichers unerheblich ist, ob dieser gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft wird oder erst nachträglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Zeit noch Verwaltungsanweisungen vorliegen, die - entgegen dieser Entscheidung - vorsehen, den betroffenen Steuerpflichtigen die Vorsteuer bei einer gleichzeitigen Anschaffung von PV-Anlage und Stromspeicher zu gewähren.
Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen News anzeigen
Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.
Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.
Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.
Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung News anzeigen
Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.
Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.
Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen News anzeigen
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht zwingend in jedem Fall vorgenommen werden muss. So hat eine Hinzurechnung hier ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.
Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordert. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.
Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen News anzeigen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.
Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung News anzeigen
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung News anzeigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) News anzeigen
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme News anzeigen
Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.
Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen News anzeigen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.
Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
Bürgerliche Kleidung ist keine Betriebsausgabe News anzeigen
Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen geht, die auch der privaten Vermögensebene zugeordnet werden könnten.
Ein solcher Fall wurde Anfang des Jahres durch den Bundesfinanzhof entschieden. Bei dem Steuerpflichtigen handelte es sich um einen selbstständigen Trauerredner, der in seiner Gewinnermittlung Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung als Betriebsausgabe für sich und seine Ehefrau, die als Angestellte in seinem Betrieb arbeitete, geltend machte. Es handelte sich dabei um bürgerliche schwarze Kleidungsstücke, welche nur für die Arbeit gedacht seien. Da es von einem Trauerredner und seinen Angestellten erwartet wird, dass diese sich schwarz kleiden, sei die Anschaffung beruflich veranlasst.
Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für bürgerliche Kleidung immer um notwendige Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt selbst dann, wenn die bürgerliche Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Ausgenommen davon ist spezielle Berufskleidung, die privat nicht getragen werden kann, wie (Polizei-)Uniformen.
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022 News anzeigen
Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
- Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können
ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand
bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.
Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise News anzeigen
Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben.
Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm).
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 € für Empfänger von Transferleistungen um 100 € pro Person erhöht werden.
Die derzeitigen Planungen sehen weiterhin vor, befristet für 3 Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken und im öffentlichen Personennahverkehr soll für 90 Tage ein Ticket für 9 € / Monat eingeführt werden.
Anmerkung: Nach den Planungen werden Rentner und Minijobber nicht entlastet. Inwieweit sie noch in das Programm aufgenommen werden, stand bei Drucklegung des Informationsschreibens noch nicht fest. Sobald uns hier genauere Informationen zu den gesetzlichen Entscheidungen vorliegen, informieren wir Sie im Detail.
Verkauf eines betrieblichen Pkw mit privater Nutzung News anzeigen
Mit der Anschaffung eines Gegenstandes hat der Unternehmer immer zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Liegt eine ausschließlich betriebliche oder ausschließlich private Nutzung vor, ist die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen eindeutig. Liegt aber eine gemischte Nutzung vor, ist auf die jeweiligen Nutzungsanteile abzustellen.
Wird das Wirtschaftsgut über 50 % betrieblich genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Bei einer Nutzung von unter 10 % für betriebliche Zwecke, handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Befindet sich die betriebliche Nutzung dagegen zwischen 10 % - 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor und der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht. Umsatzsteuerlich gelten hierfür andere Regelungen.
Bei einem späteren Verkauf dieses Wirtschaftsguts gibt es bei einer Zuordnung zum Privatvermögen keine Besteuerung, da die private Vermögenssphäre unabhängig von dem Unternehmen ist. Sollte allerdings Betriebsvermögen vorliegen, sind die aufgedeckten stillen Reserven zwingend zu versteuern.
Bei Pkw, welche dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind, also betrieblich und privat genutzt werden, findet im Falle einer Veräußerung eine volle Besteuerung der stillen Reserven statt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020. Auch wenn man zunächst davon ausgehen könnte, dass die geltend gemachte Abschreibung (AfA) den privaten Nutzungsanteil des Kfz „neutralisiert”, ist dies kein Grund für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses oder für eine gewinnmindernde Korrektur der AfA, welche auf die Privatfahrten entfällt.
Bitte beachten Sie! Gegen dieses Urteil wurde nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 6121/20) eingereicht. Bis zu dessen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.
Leistungsaustausch bei Ausfallhonorar News anzeigen
Um von einem steuerbaren Umsatz im umsatzsteuerlichen Sinne ausgehen zu können, muss zwingend ein Leistungsaustausch vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Leistung und entsprechendem Entgelt vorliegt, wie bei einem Vertrag in dem Entgelt und Leistungs- bzw. Lieferumfang klar geregelt sind. Wie es sich dabei mit einem Ausfallhonorar verhält, musste dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Ein selbstständiger Architekt schloss mit seinem Auftraggeber einen Vertrag über mehrere Posten. Einige davon waren bereits ausgeführt, als der Auftraggeber den Vertrag kündigte. Der Architekt erhielt ein Honorar für die ausgeführten Leistungen und dazu ein Ausfallhonorar. Das reguläre Honorar erklärte er als steuerpflichtigen, das Ausfallhonorar dagegen als nicht steuerbaren Umsatz. Aufgrund einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt dieser Behandlung. Bei dem Ausfallhonorar handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Erfüllung des Vertrags, die deshalb einem Leistungsaustausch entspricht und damit als steuerpflichtig zu beurteilen ist.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung wieder zurückgewiesen. Darüber, ob eine Zahlung als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, muss durch eine individuelle Entscheidung über die richtige Zuordnung getroffen werden. Maßgebend dabei ist auch, was die beteiligten Parteien tatsächlich vereinbaren wollten, sofern es aus dem Vertrag nicht eindeutig erkennbar ist, wie in dem vorliegenden Fall.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen News anzeigen
Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.
Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen News anzeigen
Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten. Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022. Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert wird.
Nun hat Bayern als einziges Bundesland die Frist zur Abgabe erneut verlängert. Die davon betroffenen Bürger dürfen ihre Grundsteuererklärung jetzt bis zum 30.4.2023 abgeben, ohne Säumniszuschläge zu erhalten.
Ob noch andere Bundesländer nachziehen, ist bislang nicht bekannt. Im Zweifelsfall sollte man die Erklärung möglichst zeitnah einreichen und sich nicht auf eine Fristverlängerung verlassen.
Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen News anzeigen
Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.
Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.
Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.
Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen News anzeigen
Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.
Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.
Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage zu der Thematik noch nicht eindeutig richterlich geklärt sei. Zusatzleistungen, wie Frühstück oder Wellnessangebote, gehörten nicht zur unmittelbaren Vermietungsleistung (Beherbergung).
Bis vor einigen Jahren galt es als unionskonform, dass Leistungen dieser Art aufgeteilt und somit unterschiedlich besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch in der Rechtssache “Stadion Amsterdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Eine Entscheidung durch den EuGH, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden.
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022 News anzeigen
Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
- Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können
ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand
bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.
Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus News anzeigen
Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.
Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten News anzeigen
Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022.
Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.
Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall.
Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen News anzeigen
Kaufen oder bauen Steuerpflichtige ein Gebäude, welches später zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaffung oder Herstellung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Sobald Aufwendungen für Renovierungen u. Ä. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit mindestens 15 % übersteigen, sind diese Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern müssen über die AfA jährlich abgeschrieben werden.
In einem zu diesem Sachverhalt vom Finanzgericht Münster (FG) am 12.11.2021 entschiedenen Fall erwarb eine Steuerpflichtige Wohneinheiten, renovierte diese über einen Zeitraum von 2 Jahren und vermietete die Einheiten anschließend wieder. Um die Renovierung möglichst einfach durchführen zu können, zahlte die Eigentümerin allen bisherigen Mietern eine Abfindung, damit diese vor Beginn der Renovierung ausziehen. Diese Abfindung machte sie als Werbungskosten geltend.
Das FG erkannte die Mieterabfindungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an, sondern fügte die Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu, die über die Lebensdauer der Immobilie abzuschreiben sind. Die Abfindungen wurden gezahlt, damit die für die Vermietung notwendige Renovierung durchgeführt werden konnte.
Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Durchführung der Renovierungsmaßnahme vorliegt, sodass beide Maßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Würden die Abfindungen dagegen mit Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die keine anschaffungsnahe Herstellungskosten sind, würden sie Werbungskosten darstellen.
Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (AZ: IX R 29/21) ersuchen.
Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise News anzeigen
Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben.
Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm).
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 € für Empfänger von Transferleistungen um 100 € pro Person erhöht werden.
Die derzeitigen Planungen sehen weiterhin vor, befristet für 3 Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken und im öffentlichen Personennahverkehr soll für 90 Tage ein Ticket für 9 € / Monat eingeführt werden.
Anmerkung: Nach den Planungen werden Rentner und Minijobber nicht entlastet. Inwieweit sie noch in das Programm aufgenommen werden, stand bei Drucklegung des Informationsschreibens noch nicht fest. Sobald uns hier genauere Informationen zu den gesetzlichen Entscheidungen vorliegen, informieren wir Sie im Detail.
Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025 News anzeigen
Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.
Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.
Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid i. d. R. an den Eigentümer gesendet wird.
Bitte beachten Sie! Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022. Grundstückseigentümer mussten allerdings nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
Anmerkung: Wer die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln will, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen.
Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft News anzeigen
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).
Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.
Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.
Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen News anzeigen
Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber unterhaltsverpflichtete Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2022 = 10.347 €) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.
Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.
Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug News anzeigen
Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.
Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.
Inflationsausgleichsprämie News anzeigen
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Durch die Einführung haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen, eine Zahlungsverpflichtung gibt es nicht.
Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten News anzeigen
Zu den ansatzfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, vorausgesetzt, diese sind beruflich veranlasst. Der Steuerpflichtige kann dabei für jede Woche eine sog. Familienheimfahrt geltend machen für die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.
Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht genehmigt wird.
Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten in Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern dagegen jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.
Keine automatische Verjährung von Urlaubstagen nach drei Jahren News anzeigen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei denen es u. a. um die Verjährung von Urlaubstagen ging. Die EuGH-Richter stärkten mit ihren Urteilen die Rechte von Arbeitnehmern, da Urlaubsansprüche erst dann verjähren bzw. verfallen können, nachdem der Arbeitgeber seine Beschäftigten tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
In einem Fall stand die deutsche Regelung auf dem Prüfstand, nach der Urlaubsansprüche automatisch nach drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Der EuGH kam zu der Entscheidung, dass die Verjährungsfrist zwar konform mit dem Unionsrecht geht, aber nicht zu laufen beginnen darf, bevor der Arbeitgeber auf die bestehenden Ansprüche auf Resturlaub und den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.
In einem anderen Fall war eine Arbeitnehmerin seit ihrer Erkrankung im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunfähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 nahm sie einen Teil nicht in Anspruch. Der Arbeitgeber hatte sie weder zur Urlaubnahme aufgefordert, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass ihr der Urlaub weiterhin zusteht, da es unterlassen wurde, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Der Arbeitgeber meinte dagegen, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 spätestens mit Ablauf des 31.3.2019 erloschen war.
Nach dem Bundesurlaubsgeldgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Damit verfällt ein Urlaubsanspruch bei Krankheit grundsätzlich 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs.
Die Richter des EuGH teilten diese Auffassung, räumten allerdings ein, dass dies nur gelten kann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorher über den Urlaubsanspruch informiert wurde, damit dieser noch rechtzeitig die Möglichkeit hat, den Urlaub auch zu nehmen.
Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern News anzeigen
Im Steuerrecht gilt in vielen Bereichen das sog. Zu- und Abflussprinzip. Insbesondere bei Arbeitnehmern kann es vorteilhaft sein, variable Gehaltsbestandteile oder berufsbezogene Ausgaben vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Liegen z. B. die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) in das neue Jahr verschoben werden.
Die Möglichkeit der Verlagerung besteht auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier können z. B. die Zahlung von Reparaturen noch im laufenden Jahr oder im neuen Jahr vorgenommen werden, um steuerwirksame Aufwendungen in das gewünschte Jahr zu verlagern.
Bei kostenintensiveren Maßnahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hinblick auf die Steuerprogression günstiger sein, an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen auf Antrag in der jeweiligen Steuererklärung gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein vermietetes Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient. Erhaltungsaufwendungen dienen der zeitgemäßen Substanzerhaltung des Gebäudes.
Hinweis: Bei wiederkehrenden Aufwendungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalenderjahr betreffen, liegt ein Sonderfall vor. Hier sollte ggf. steuerlicher Rat eingeholt werden.
Lohnsteuer-Ermäßigung und der Eintrag von Freibeträgen News anzeigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, weil sie z. B. weite Wege zur Arbeit fahren, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen haben, können sich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag eintragen lassen.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können auch die Kosten für eine Haushaltshilfe oder für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorab als Freibetrag berücksichtigt und so die monatlichen steuerlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug reduziert werden. Der Steuerfreibetrag kann für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werden. Bei den vorab genannten Aufwendungen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijobgrenze News anzeigen
Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.
Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen News anzeigen
Entsteht in einem Veranlagungszeitraum unüblicherweise eine Zusammenballung von bestimmten Einkünften, wie etwa durch eine Betriebsveräußerung oder eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers, können außerordentliche Einkünfte vorliegen, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermäßigt zu besteuern sind.
Ein Arbeitnehmer verlor aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen seinen bisherigen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis sollte an einem bestimmten Tag enden. Würde er vorher eine Neuanstellung finden, stünde ihm eine Zusatzabfindung zu. So kam es letztendlich auch. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin eine Sozialplanabfindung, im darauffolgenden Jahr eine Zusatzabfindung sowie eine Starterprämie. Für die Entschädigungszahlungen begehrte er den Ansatz als außerordentliche Einkünfte. Dies wurde ihm jedoch erst durch das Finanzamt und schließend vom Finanzgericht. Für den Ansatz als außerordentliche Einkünfte müsste eine Zusammenballung vorliegen, da die Zahlungen aber innerhalb von zwei statt einem Veranlagungszeitraum erfolgten, ist eine Zusammenballung nicht gegeben.
Da alle Zahlungen aufgrund desselben Ereignisses ausgezahlt wurden – der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – liegt nicht jedes Jahr nur ein Ereignis mit entsprechender Entschädigung vor, sondern insgesamt eine einheitliche Leistung, die sich auf zwei Jahre erstreckt. Würden Entschädigungen aufgrund mehrerer Schadensereignisse anfallen, würden mehrere Leistungen vorliegen und für sich zu beurteilen sein. Somit wurde zu Recht entschieden, dass es an einer Zusammenballung fehlt, so der Bundesfinanzhof.